Hausordnung: Ruhezeit darf nicht nur fürs Musizieren gelten
Das Landgericht Frankfurt/Main entschied: Eine Regelung in der Hausordnung, die das Musizieren, aber nicht andere, lärmintensive Tätigkeiten einschränkt, ist unzulässig. In einer Wohneigentümergesellschaft (WEG) wurde eine solche Regelung per Mehrheitsbeschluss festgelegt. Das LG Frankfurt erklärt dies für unzulässig.
Ungleichbehandlung verschiedener Lärmquellen
Die neue Regelung sah vor, dass das Musizieren nur außerhalb der festgelegten Ruhezeiten erlaubt ist und begrenzte die tägliche Musizier- und Klavierspielzeit auf maximal zwei Stunden täglich. Diese Regelung schränkte ausschließlich das Musizieren ein, andere Lärmquellen waren nicht betroffen. Mehrere Eigentümer, darunter eine Pianistin und Klavierlehrerin, klagten gegen diesen Beschluss.
Gericht erklärt Regelung für ungültig
Die Klage der Eigentümer hat Erfolg. Da sich der Beschluss ausschließlich auf das Musizieren beschränkt und dieses von anderen lärmintensiven Tätigkeiten, wie zum Beispiel lautes Musik hören oder Baulärm, abgrenzt, stellt er eine unzulässige Ungleichbehandlung dar. Die WEG darf einzelne Geräuschquellen gegenüber anderen nicht bevorzugen oder benachteiligen.
(Landgericht Frankfurt/Main 2-13 S 131/16)