Eigentumswohnung: Tauben füttern verboten
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) in München verlangte von einem Eigentümer, dass er das Füttern der Tauben auf seinem Balkon unterlässt. Dieser hatte diverse Futter- und Wasserstellen bereitgestellt, sodass sich täglich zahlreiche Tauben auf seinem Balkon aufhielten. Da der Eigentümer dieser Aufforderung jedoch nicht nachkam, klagte die WEG auf Unterlassung.
Verstoß gegen die Hausordnung
In der Hausordnung der WEG ist festgelegt, dass „das Füttern von Tauben und Möwen auf dem Grundstück oder von Wohnungen aus“ nicht gestattet ist. Zudem waren Hausdach und Balkon bereits massiv durch Taubenkot verschmutzt. Die anderen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft fürchteten zudem ein Gesundheitsrisiko, da Taubenkot ein Überträger von Krankheiten und Keimen ist.
Unterlassungsklage hat Erfolg
Das Amtsgericht München entschied, dass der Eigentümer die Fütterung der Tauben einstellen muss (AZ 485 C 5977/15 WEG).
Der Eigentümer verletzt durch das Anlocken der Tauben in unkontrollierbarer Anzahl das Rücksichtnahmegebot des § 14 WEG und verstoße zudem gegen das Taubenfütterungsverbot der Stadt München. Das Gericht betonte außerdem, dass die Verschmutzung des Gemeinschaftseigentums und die Gesundheitsgefährdung der anderen Eigentümer schwer genug wiegt, um ein klares Verbot auszusprechen.